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._ 32b Reinhaltung Stoffe d rfen am K stengew sser nur so gelagert oder abgelagert werden, daáeine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Ver nderungseiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.Das gleiche gilt f r dieBef rderung von Fl ssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.Vierter TeilBestimmungen f r das Grundwasser_ 33 Erlaubnisfreie Benutzungen(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich f r dasEntnehmen, Zutagef rdern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser1.f r den Haushalt, f r den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, f r das Tr nkenvon Vieh auáerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einemvor bergehenden Zweck,2.zum Zweck der gew hnlichen Bodenentw sserung landwirtschaftlich,forstwirtschaftlich oder g rtnerisch genutzter Grundst cke.(2) Die L nder k nnen allgemein oder f r einzelne Gebiete bestimmen, daá1.in den in Absatz 1 aufgef hrten F llen eine Erlaubnis oder eineBewilligung erforderlich ist,2.f r das Entnehmen, Zutagef rdern, Zutageleiten oder Ableiten vonGrundwasser in geringen Mengen f r gewerbliche Betriebe sowie f r dieLandwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau ber die in Absatz1 bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nichterforderlich ist._ 34 Reinhaltung(1) Eine Erlaubnis f r das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nurerteilt werden, wenn eine sch dliche Verunreinigung des Grundwassers oder einesonstige nachteilige Ver nderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.(2) Stoffe d rfen nur so gelagert oder abgelagert werden, daá eine sch dlicheVerunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver nderungseiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.Das gleiche gilt f r dieBef rderung von Fl ssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen._ 35 Erdaufschl sse(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die L nder zubestimmen, daá Arbeiten, die ber eine bestimmte Tiefe hinaus in den Bodeneindringen, zu berwachen sind.(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann dieBeseitigung der Erschlieáung angeordnet werden, wenn R cksichten auf denWasserhaushalt es erfordern.F nfter TeilWasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch_ 36 Wasserwirtschaftliche Rahmenpl ne(1) Um die f r die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverh ltnissenotwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen f rFluágebiete oder Wirtschaftsr ume oder f r Teile von solchenwasserwirtschaftliche Rahmenpl ne aufgestellt werden.Sie sind der Entwicklungfortlaufend anzupassen.(2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muá den nutzbaren Wasserschatz, dieErfordernisse des Hochwasserschutzes und die Reinhaltung der Gew sserber cksichtigen.Die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung und die Erfordernisseder Raumordnung sind miteinander in Einklang zu bringen. (3) Wasserwirtschaftliche Rahmenpl ne sind von den L ndern nach Richtlinienaufzustellen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erl át._ 36a Ver nderungssperre zur Sicherung von Planungen(1) Zur Sicherung von Planungen f r Vorhaben der Wassergewinnung oderWasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, derWasserkraftnutzung, der Bew sserung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbauseines oberirdischen Gew ssers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, k nnendie Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durchRechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Fl chen wesentlichwertsteigernde oder die Durchf hrung des geplanten Vorhabens erheblicherschwerende Ver nderungen nicht vorgenommen werden d rfen(Ver nderungssperre)._ 4 Abs.5 des Raumordnungsgesetzes vom 8.April 1965(BGBl.I S.306) bleibt unber hrt.(2) Ver nderungen, die in rechtlich zul ssiger Weise vorher begonnen wordensind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortf hrung einer bisher ausge btenNutzung werden von der Ver nderungssperre nicht ber hrt.(3) Die Ver nderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren auáer Kraft,sofern die Rechtsverordnung keinen fr heren Zeitpunkt bestimmt.Die Frist vondrei Jahren kann, wenn besondere Umst nde es erfordern, durch Rechtsverordnungum h chstens ein Jahr verl ngert werden.(4) Von der Ver nderungssperre k nnen Ausnahmen zugelassen werden, wennberwiegende  ffentliche Belange nicht entgegenstehen [ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ]

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