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.Der Bundesminister f r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheiterl át mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften berdie Grunds tze, die bei der Aufstellung von Emissionskatastern zu beachtensind.(2) Die L nder k nnen auch unter anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genanntenVoraussetzungen die Aufstellung von Emissionskatastern vorschreiben._ 47 Luftreinhaltepl ne(1) Ergibt die Auswertung nach _ 44 Abs.4, daá im gesamtenUntersuchungsgebiet, in Teilen dieses Gebietes oder in einem Gebiet nach _ 44Abs.1 Satz 2 Immissionswerte berschritten werden, die in zur Durchf hrungdieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschriftenzum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in bindenden Beschl ssen derEurop ischen Gemeinschaften festgelegt sind, hat die nach Landesrechtzust ndige Beh rde einen Luftreinhalteplan als Sanierungsplan aufzustellen.F r ein Untersuchungsgebiet oder Teile eines solchen Gebietes soll sie einenderartigen Sanierungsplan aufstellen, wenn sonstige sch dlicheUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind.Ein Luftreinhalteplan kann zur Vorsorge gegen sch dliche Umwelteinwirkungen(Vorsorgeplan) aufgestellt werden, wenn die festgestellten oder die zuerwartenden Luftverunreinigungen Immissionsleitwerte berschreiten, die in zurDurchf hrung dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinenVerwaltungsvorschriften oder in bindenden Beschl ssen der Europ ischenGemeinschaften festgelegt sind oder die durch Ziele der Raumordnung und derLandesplanung vorgesehene Nutzung des Gebietes beeintr chtigen k nnen.Luftreinhaltepl ne k nnen auf bestimmte luftverunreinigende Stoffe, aufbestimmte Teile eines Untersuchungsgebietes und auf bestimmte Arten vonEmissionsquellen beschr nkt werden.Bei der Aufstellung sind die Erfordernisseder Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.(2) Der Luftreinhalteplan enth lt1.die Darstellung der festgestellten Emissionen und Immissionen aller oderbestimmter luftverunreinigender Stoffe,2.Angaben ber die festgestellten Wirkungen auf die in _ 1 genanntenSchutzg ter,3.Feststellungen ber die Ursachen der Luftverunreinigungen und ihrerAuswirkungen,4.eine Absch tzung der zu erwartenden k nftigen Ver nderungen der Emissions-und Immissionsverh ltnisse,5.die Angabe der in Absatz 1 genannten Immissionswerte undImmissionsleitwerte sowie vorgesehenen Nutzungen und6.die Maánahmen zur Verminderung der Luftverunreinigungen und zur Vorsorge.(3) Die Maánahmen des Luftreinhalteplans sind durch Anordnungen oder sonstigeEntscheidungen der zust ndigen Tr ger ffentlicher Verwaltung nach diesemGesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen.Sind in demLuftreinhalteplan planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben diezust ndigen Planungstr ger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betrachtzu ziehen sind._ 47a L rmminderungspl ne(1) In Gebieten, in denen sch dliche Umwelteinwirkungen durch Ger uschehervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nachLandesrecht zust ndigen Beh rden die Belastung durch die einwirkendenGer uschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.(2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zust ndige Beh rde hat f rWohngebiete und andere schutzw rdige Gebiete L rmminderungspl ne aufzustellen,wenn in den Gebieten nicht nur vor bergehend sch dliche Umwelteinwirkungendurch Ger usche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigungoder Verminderung der sch dlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehengegen verschiedenartige L rmquellen erfordert.Bei der Aufstellung sind dieErfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.(3) L rmminderungspl ne sollen Angaben enthalten ber1.die festgestellten und die zu erwartenden L rmbelastungen,2.die Quellen der L rmbelastungen und3.die vorgesehenen Maánahmen zur L rmminderung oder zur Verhinderung desweiteren Anstieges der L rmbelastung.(4) _ 47 Abs.3 gilt entsprechend.Sechster TeilGemeinsame Vorschriften_ 48 VerwaltungsvorschriftenDie Bundesregierung erl át nach Anh rung der beteiligten Kreise (_ 51) mitZustimmung des Bundesrates zur Durchf hrung dieses Gesetzes und der auf Grunddieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeineVerwaltungsvorschriften, insbesondere ber1
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